Allgemeine Geschäftsbedingungen

AGB - Inland Stand 08.08.2018

1. Allgemeines:
Für alle Lieferungen an Kunden gelten ausschließlich unsere Lieferbedingungen. Wenn von uns nicht schriftlich bestätigt, wird etwaigen Einkaufsbedingungen widersprochen. Mündliche Zusagen sind nichtig. Ergänzungen, Einschränkungen oder Änderungen jeder Art und Aufträge sind schriftlich zu dokumentieren.

2. Preisbasis:
Es gelten die am Tage der Lieferung gültigen Preise zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.

3. Preisstellung:
Ab einem Auftragswert von 250,00 € gelten die Preise frachtfrei, wenn sich die Empfangsstation in Deutschland befindet, inklusive der Warenverpackung. Für Importware (FibreFab) erfolgt die frachtfreie Versendung ab einem Auftragswert von 1000,00 €. Bestellungen unter 50,00 € Warenwert werden per Nachnahme geliefert. Für Lieferungen über 40 kg Gesamtgewicht wird der Versand nach Aufwand in Rechnung gestellt. Standard-Trommeln für Kabel und Leitungen werden zu den „Bedingungen für die Überlassung von Kabeltrommeln“ von der Kabeltrommel GmbH & Co. KG Köln (KTG) zur Verfügung gestellt. Bei Abholung erfolgt keine Frachtvergütung.

4. Liefermengen:
Es sind Unter- und Oberlängen von +/- 10 % zulässig (jedoch nicht mehr als 1 m).

5. Lieferfrist:
Die in der Auftragsbestätigung bzw. im Angebot vereinbarte Lieferfrist läuft vom Tage der vollständigen Klärung der Bestellung. Für die Lieferfrist gelten alle Vorbehalte, die sich aus unvorhergesehenen Hindernissen sowohl im eigenen Betrieb als auch in denen der Zulieferer ergeben können. Die Annahme und Ausführung von Aufträgen erfolgt vorbehaltlich der Liefermöglichkeit von Seiten der Vorlieferanten.

6. Bezahlung:
Unsere Rechnungen sind rein Netto zahlbar. Gerät der Besteller in Verzug, betragen die Verzugszinsen 4 % über dem Bundesdiskontsatz. Der Kunde ist berechtigt, sofern der Verzugsschaden geringer ist, die Zinsforderungen auf den geringeren Betrag zu reduzieren.

7. Eigentumsvorbehalt:
Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Sache bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus dem Liefervertrag vor. Wir sind berechtigt die Kaufsache zurückzunehmen wenn der Käufer sich vertragswidrig verhält.
 
Der Käufer ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat uns der Käufer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Käufer für den uns entstandenen Ausfall.
 
Der Käufer ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Die Forderungen des Abnehmers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Käufer schon jetzt an uns in Höhe des mit uns vereinbarten Faktura- Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Der Käufer bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Wir werden jedoch die Forderung nicht einziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt.
 
Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Käufer erfolgt stets namens und im Auftrag für uns. In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht des Käufers an der Kaufsache an der umgebildeten Sache fort. Sofern die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet wird, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes unserer Kaufsache zu den anderen bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Dasselbe gilt für den Fall der Vermischung. Sofern die Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache des Käufers als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Käufer uns anteilmäßig Miteigentum überträgt und das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns verwahrt. Zur Sicherung unserer Forderungen gegen den Käufer tritt der Käufer auch solche Forderungen an uns ab, die ihm durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen; wir nehmen diese Abtretung schon jetzt an.
 
Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Käufers freizugeben, soweit ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt.

8. Gefahrenübergang:
Jede Gefahr geht auf den Besteller über, wenn die Sendung (Ware und Verpackung) dem betreffenden Beförderungsunternehmen übergeben wurde, bzw. die Versandbereitschaft gemeldet ist, auch wenn der Versendungsort nicht Erfüllungsort ist.

9. Gewährleistung:
Es wird nur die Ware geliefert, die dem jeweiligen Stand der technischen Entwicklung entspricht. Der Besteller hat die gelieferten Gegenstände unverzüglich auf äußere Mängel zu untersuchen. Diese müssen innerhalb 10 Tagen nach Ankunft der Ware schriftlich unter Angabe der Lieferschein- und Rechnungsnummer angezeigt werden, andernfalls können Rechte daraus nicht abgeleitet werden. Sind Beanstandungen berechtigt, wird innerhalb angemessener Frist Ersatz oder Nachbesserung geleistet. Weitere über die oben beschriebene Ersatzpflicht hinausgehende Ansprüche, die aus den Fehlern hergeleitet werden, insbesondere Ansprüche auf Ersatz mittelbaren Schadens, sind, soweit vom Gesetz zulässig, ausgeschlossen. Die Mängelfrist bezieht sich nicht auf natürliche Abnutzung sowie nicht auf Schäden, die nach dem Gefahrenübergang infolge nachlässiger oder fehlerhafter Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, chemischer, elektrochemischer oder elektrischer Einflüsse ohne Verschulden des Lieferanten entstehen. Wir haften nicht für Schäden, die infolge von Verbindungen und Vermischungen unserer Ware mit anderen Bauteilen, Komponenten u.ä. entstehen.
 
In jedem Fall bleibt dem Lieferanten nach erhobener Mängelrüge vorbehalten, statt Ersatzlieferung die entstandenen Mängel ordnungsgemäß nachzubessern. Ein Ersatz wird ausschließlich gegen Rücksendung (Versandkosten übernimmt der Besteller) des defekten Produktes geleistet.
 
Für den Fall, dass ein gesetzlich zu beseitigender Sachmangel vorliegt (Nachweis durch Messprotokolle und weiterer Informationen) erfolgt eine Überprüfung der beanstandeten Komponenten und anschließende Mängelbeseitigung. Die Kostenübernahme erfolgt durch die OptoCom GmbH, wenn der Mangel durch diese zu vertreten ist. Entstand der Mangel durch unsachgemäße Handhabung des Produktes, lehnen wir die Kostenübernahme ab. Die Übernahme von Ausfall- oder / und Folgekosten durch die OptoCom GmbH wird ausgeschlossen.
 
Eine Gewähr für die Eignung unserer Erzeugnisse für den vom Käufer beabsichtigten Verwendungszweck kann nicht übernommen werden. Anwendungsvorschläge werden nach bestem Wissen gegeben. Sie sind jedoch nicht verbindlich und befreien den Käufer nicht von eigenen Versuchen und Prüfungen. In keinem Fall kann aus ihnen eine Haftung für Schäden oder Nachteile hergeleitet werden. Warenrücknahme erfolgt nur nach vorheriger schriftlicher Vereinbarung unter Anrechnung von Bearbeitungskosten.
 
Konstruktionsänderungen infolge technischer Weiterentwicklungen bleiben vorbehalten.
 
Fälle höherer Gewalt, insbesondere Arbeitskämpfe, Störungen im Betriebsablauf, Energiekrisen, Rohstoffunterversorgung, die jeweils bei zumutbarer Sorgfalt unabwendbar sind, entbinden uns von den eingegangenen Verpflichtungen. Rücktritt vom Vertrag sowie Schadenersatzansprüche sind in diesen Fällen ausgeschlossen.
 
Erfüllungsort und Gerichtsstand für beide Teile ist, soweit gesetzlich zulässig, Stendal.
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